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Verwaltungsgericht stärkt Rechte der Freien Träger


Gehen Freie Träger künftig gegen eine Kürzung von Fördermitteln in Widerspruch, so erhalten sie weiterhin Abschlagszahlungen auf die bewilligte Förderung. Bisher hatte die Stadt mit Verweis auf ihre Rahmenrichtlinien die Zahlungen sofort eingestellt, wenn ein freier Träger dem Bescheid nicht zustimmt. Diese Praxis hält das Verwaltungsgericht Leipzig für unzulässig.

Die gemeinnützige LeISA GmbH hatte eine einstweilige Verfügung beantragt. Das Gericht sieht es als unhaltbar an, wenn durch finanziellen Druck Freie Träger davon abgehalten werden, den ihnen aus gutem Grund zustehenden Widerspruch gegen Förderbescheide der Stadt Leipzig einzulegen. Es argumentiert dabei, dass sich der Widerspruch nicht gegen die bewilligte Förderung bezieht, sondern ausschließlich gegen die Reduzierung. Die bewilligt Summe ist somit rechtskräftig und auszuzahlen. Das Verwaltungsgericht Leipzig folgte damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster aus dem Jahre 2006.


Downloads zu diesem Thema:

2009-07-16_Verwaltungsgericht_Leipzig_5_L_204-09.pdf

2006-05-05_Verwaltungsgericht_Muenster_5_L_242-06.pdf